Ich kann Wohnraum zur Verfügung stellen!

 

Seit dem 1. Juli 2020 werden im Kanton Bern abgewiesene Menschen in soganannten Rückkehrzentren untergebracht. Menschen, deren Rückkehr in ihr Herkunftsland weder umsetzbar noch zumutbar ist, werden durch einen dauerhaften Aufenthalt in diesen Zentren krank und verelenden unter den prekären Bedingungen zusehends.

Eine private Unterbringung kann diesen Personen ein würdigeres Dasein ermöglichen. Hast du die Möglichkeit, eine Person oder eine Familie privat unterzubringen? Hier findest du Informationen dazu.

Seit dem 01.11.2022 gibt es gesetzliche Bestimmungen zur freiwilligen Unterbringung bei Privaten (Art. 23a bis 23e EG AIG und AsylG), welche zusätzlich die Ausrichtung von Bargeldauszahlungen zur Deckung von Nahrung, Kleidung und Hygieneartikeln vorsehen. Das Amt für Bevölkerungsdienste ABEV unterzeichnet mit den Nothilfebeziehenden und ihren Gastgeber*innen neu eine Vereinbarung, wenn die Voraussetzungen nach Art. 23a EG AIG und AsylG erfüllt sind.

Die Ausreisepflicht und auch die Verpflichtung, bei der Papierbeschaffung mitzuarbeiten bleiben für die betroffene Person bestehen. Der Aufenthaltsort der privat untergebrachten Person muss jederzeit bekannt und die Person für die Behörden erreichbar sein.

Die privat Unterbringenden müssen im Kanton Bern wohnen und über genügend Wohnraum (ein freies Zimmer, eine Einlieger-Wohnung oder einen Hausteil) verfügen (Anzahl Zimmer = Total der Bewohner plus 1).  Die Unterbringenden müssen zwingend im selben Haus leben und dürfen selber nicht von der Sozialhilfe abhängig sein.

Für eine Verlängerung des jeweils für 6 Monate ausgestellten Vertrags, muss spätestens 21 Tage vor Ablauf ein Gesuch um Verlängerung beim Migrationsdienst eingereicht werden – andernfalls gilt die private Unterbringung als beendet.

Personen im Nothilferegime erhalten seit 1.11.2022 pro Kalendertag maximal CHF 10 für die persönlichen Lebenskosten, die Krankenkasse wird zusätzlich durch den Kanton bezahlt. Der nothilfebeziehenden Person wird einmal monatlich im Voraus der Nothilfebetrag (am Schalter des Migrationsdienstes MIDI) ausbezahlt. Für die Dauer der Privatunterbringung wird ein Bezugsvoucher ausgestellt. Dieser dient der Auszahlung und stellt keinen amtlichen Ausweis dar.

Eine Zustimmung der Gemeinde oder Schulbehörde zur Einschulung von Kindern aus Familien von abgewiesenen Asylsuchenden in privater Unterbringung ist aus Sicht des Amts für Kindergarten, Volksschule und Beratung (AKVB) nicht notwendig, da die rechtlichen Bestimmungen den Gemeinden und der Schulbehörde diesbezüglich keine Entscheidungsgewalt einräumen.

Für mehr und detaillierte Infos verweisen wir auf die Website der Aktionsgruppe Nothilfe.